Satzung der Stiff-man-Syndrom Gesellschaft Deutschland e. V.

§ 1 Name und Sitz


Der Verein führt den Namen "Stiff-man-Syndrom Gesellschaft Deutschland" nachstehend SMSGD. Er ist ein rechtsfähiger Verein im Sinne des Bürgerlichen Ge­setzbuches und wird in das Vereinsregister beim Amtsgericht in Königstein eingetragen. Sein Sitz ist in Schwalbach/Ts., die Tätigkeit erstreckt sich auf die gesamte Bundesrepublik Deutschland.



§ 2 Zweck des Vereins


  1. Die SMSGD will die medizinisch-soziale Versorgung von "Stiff-man-Syndrom/Stiff-person-Syndrom/Stiff-baby-Syndrom" Patienten und ihrer Angehörigen fördern helfen. Neben der Schaffung von Kontakten zum Erfahrungsaustausch kann dies durch die Herausgabe von Informationsmaterial, die Unterstützung wissenschaftlicher Arbeit und anderer gesundheitspolitischer Aktivitäten geschehen.

  2. Der Verein ist politisch und konfessionell ungebunden.



§ 3 Gemeinnützigkeit


Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung (§ 51 ff.), durch die Förderung des Gesundheitswesens. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungs­gemäße Zwecke verwendet werden; die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Ver­eins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.



§ 4 Geschäftsjahr


Das Geschäftsjahr des Vereins entspricht dem Kalenderjahr.



§ 5 Mitgliedschaft


  1. Mitglied der SMSG können natürliche Personen werden, die das sechste Le­bensjahr vollendet haben, sowie juristische Personen, die sich zu den Zielen des Vereins bekennen.

  2. Die Mitgliedschaft muß schriftlich beantragt werden. Minderjährige bedürfen der schriftlichen Zustimmung ihrer gesetzlichen Vertreter.
    Der Vorstand entscheidet über den schriftlichen Aufnahmeantrag. Bei Ablehnung des Aufnahmegesuchs ist der Vorstand nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.

  3. Die Mitgliedschaft endet:
    a) durch Austritt
    b) durch Ableben
    c) durch Ausschluß

  4. Der Austritt muß durch eine schriftliche Mitteilung an den Vorstand erfolgen und wird sofort wirksam.

  5. Durch Vorstandsbeschluß kann ein Mitglied ausgeschlossen werden, bei:


  • grobem Verstoß gegen die Satzung oder gegen gültige Beschlüsse des Ver­eins,

  • schwerer Schädigung des Ansehens des Vereins,

  • Nichtzahlung des Beitrages nach vorheriger Mahnung, welche auch münd­lich, durch ein Mitglied des Vorstandes, erfolgen kann.


§ 6 Wahlrecht


  1. Das aktive Wahlrecht beginnt mit dem vollendeten 14. Lebensjahr.

  2. Das passive Wahlrecht beginnt mit dem vollendeten 18. Lebensjahr.


§ 7 Beiträge


  1. Zur Förderung der Vereinsarbeit wird ein Mitgliedsbeitrag erhoben.

  2. Die Höhe des Beitrages wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.

  3. In besonderen Fällen kann auf einen Mitgliedsbeitrag verzichtet werden. Hierüber kann der Vorstand mit einer 2/3 Mehrheit beschließen.



§ 8 Organe des Vereins


  1. Die Mitgliederversammlung


Die Mitgliederversammlung ist das höchste beschlußfassende Organ des Vereins und ist berechtigt über alle Angelegenheiten des Vereins zu beschließen. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer sechswöchigen Frist oder auf Verlangen eines Vier­tels der wahlberechtigten Mitglieder, zumindest aber einmal pro Jahr, schriftlich einberufen. Für die Frist gilt das Datum des Poststempels. Die Einladung muß die Tagesordnung und den Ort der Versammlung enthalten. Die Mitgliederversammlung kann sich eine Ge­schäftsordnung geben, eine Versammlungsleitung wählen und die Tagesordnung ver­ändern.


Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das von der/dem Versammlungsleiter(in) und der/dem Schriftführer(in) (Protokollführer(in)) zu unterzeichnen ist.


Alle Anträge, über die in der Mitgliederversammlung abgestimmt werden soll, müssen 4 Wochen vor der Mitgliederversammlung in schriftlicher Form vorliegen.

Dringliche Anträge können bei Zustimmung einer 2/3 Mehrheit der anwesenden Mit­glieder auf der Mitgliederversammlung ebenfalls behandelt werden.


  1. Der Vorstand


Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für eine Amtszeit von 2 Jahren umschichtig, d. h. in einem Jahr der/die Vorsitzende und der/die PressewartIn und im nächsten Jahr der/die stellv. Vorsitzende, KassenwartIn und SchriftführerIn gewählt. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins auf der Grundlage der Be­schlüsse der Mitgliederversammlung. Vertretungsberechtigter Vorstand nach § 26 BGB sind der/die Vorsitzende(r), der/die stellv. Vorsitzende(r) und der/die KassenwartIn. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln vertretungsberechtigt.


Dem Vorstand gehören an:


  • der/die Vorsitzende/r

  • der/die stellv. Vorsitzende/r

  • der/die Schriftführer/in

  • der/die Kassenwart/in

  • der/die Pressewart/in


Männer und Frauen sollten möglichst gleichmäßig vertreten sein. Der/Die Vorsitzende vertritt nach innen und außen die Rechte des Vereins, er/sie ist Treuhänder/in des Vermögens und ermächtigt, im eigenen Namen alle Rechte und Ansprüche geltend zu machen. Sollte der/die Vorsitzende(r) verhindert sein, tritt automatisch an deren Stelle der/die stellv. Vorsitzende oder KassenwartIn. Der Vorstand bleibt bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt.

Der Vorstand kann sich eigenverantwortlich eine Geschäftsordnung geben.

Die Geschäfte der SMSGD können auch von einem/r Geschäftsführer/in getätigt werden. Dies kann in Personalunion mit dem/r Vorsitzendem/n geschehen.


  1. Der wissenschaftliche Beirat


Der wissenschaftliche Beirat soll dazu dienen, die Arbeit des Vereins durch fachliche Beratung zu unterstützen. Die Mitgliederversammlung kann mit einfacher Mehrheit die Einsetzung eines Beirates beschließen und fachlich geeignete Personen berufen. Mitglieder des Beirates müssen keine Vereinsmitglieder sein. Der Beirat gestaltet, in Absprache mit den Gremien des Vereins, seine Arbeit eigenverantwortlich. Die Mit­gliedschaft im Beirat erlischt durch den Austritt des Mitgliedes oder durch Abberu­fung. Auf einstimmigen Beschluß des Vorstandes oder auf Beschluß der Mitglieder­versammlung kann der wissenschaftliche Beirat aufgelöst werden.


  1. Der/Die Kassenprüfer/in


Der/Die Kassenprüfer/in wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Dem/Der Kassenprüfer/in obliegt es, die satzungsgemäße Verwen­dung des Vereinsvermögens zu prüfen und der Mitgliederversammlung darüber Be­richt zu erstatten. Er/Sie darf dem Vorstand nicht angehören.




§ 9 Wahlen und Beschlußfähigkeit


  1. Für die Beschlußfähigkeit der Mitgliederversammlung ist die Mindestzahl der

anwesenden Mitglieder nicht festgelegt.


  1. Alle Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der Stimmen gefaßt, es sei denn, daß an anderer Stelle der Satzung, andere Mehrheiten vorgesehen sind. Stimmen­gleichheit gilt als Ablehnung.


  1. Beschlüsse über Satzungsänderungen bedürfen der 2/3 Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Stimmberechtigten.


  1. Anträge, die eine Änderung der Satzung beinhalten, müssen den Mitgliedern sechs Wochen vor der Mitgliederversammlung zugeschickt werden.



§ 10 Auflösung des Vereins


Über die Auflösung des Vereins kann nur eine ordentliche einberufene Mitgliederver­sammlung mit einer Mehrheit von 3/4 der Stimmen beschließen.



§ 11 Vermögensbindung


Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Ver­mögen an eine gemeinnützige Körperschaft, zur Förderung des Gesundheitswesens, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.




Schwalbach, den 04. September 2004


Die Satzung als PDF-Datei:


letzte Änderung: 1.8.2000