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Satzung der Stiff-man-Syndrom Gesellschaft Deutschland e. V. § 1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen "Stiff-man-Syndrom Gesellschaft Deutschland" nachstehend SMSGD. Er ist ein rechtsfähiger Verein im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches und wird in das Vereinsregister beim Amtsgericht in Königstein eingetragen. Sein Sitz ist in Schwalbach/Ts., die Tätigkeit erstreckt sich auf die gesamte Bundesrepublik Deutschland.
§ 2 Zweck des Vereins
§ 3 Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung (§ 51 ff.), durch die Förderung des Gesundheitswesens. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden; die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr des Vereins entspricht dem Kalenderjahr.
§ 5 Mitgliedschaft
§ 6 Wahlrecht
§ 7 Beiträge
§ 8 Organe des Vereins
Die Mitgliederversammlung ist das höchste beschlußfassende Organ des Vereins und ist berechtigt über alle Angelegenheiten des Vereins zu beschließen. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer sechswöchigen Frist oder auf Verlangen eines Viertels der wahlberechtigten Mitglieder, zumindest aber einmal pro Jahr, schriftlich einberufen. Für die Frist gilt das Datum des Poststempels. Die Einladung muß die Tagesordnung und den Ort der Versammlung enthalten. Die Mitgliederversammlung kann sich eine Geschäftsordnung geben, eine Versammlungsleitung wählen und die Tagesordnung verändern.
Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das von der/dem Versammlungsleiter(in) und der/dem Schriftführer(in) (Protokollführer(in)) zu unterzeichnen ist.
Alle Anträge, über die in der Mitgliederversammlung abgestimmt werden soll, müssen 4 Wochen vor der Mitgliederversammlung in schriftlicher Form vorliegen. Dringliche Anträge können bei Zustimmung einer 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder auf der Mitgliederversammlung ebenfalls behandelt werden.
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für eine Amtszeit von 2 Jahren umschichtig, d. h. in einem Jahr der/die Vorsitzende und der/die PressewartIn und im nächsten Jahr der/die stellv. Vorsitzende, KassenwartIn und SchriftführerIn gewählt. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins auf der Grundlage der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Vertretungsberechtigter Vorstand nach § 26 BGB sind der/die Vorsitzende(r), der/die stellv. Vorsitzende(r) und der/die KassenwartIn. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln vertretungsberechtigt.
Dem Vorstand gehören an:
Männer und Frauen sollten möglichst gleichmäßig vertreten sein. Der/Die Vorsitzende vertritt nach innen und außen die Rechte des Vereins, er/sie ist Treuhänder/in des Vermögens und ermächtigt, im eigenen Namen alle Rechte und Ansprüche geltend zu machen. Sollte der/die Vorsitzende(r) verhindert sein, tritt automatisch an deren Stelle der/die stellv. Vorsitzende oder KassenwartIn. Der Vorstand bleibt bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt. Der Vorstand kann sich eigenverantwortlich eine Geschäftsordnung geben. Die Geschäfte der SMSGD können auch von einem/r Geschäftsführer/in getätigt werden. Dies kann in Personalunion mit dem/r Vorsitzendem/n geschehen.
Der wissenschaftliche Beirat soll dazu dienen, die Arbeit des Vereins durch fachliche Beratung zu unterstützen. Die Mitgliederversammlung kann mit einfacher Mehrheit die Einsetzung eines Beirates beschließen und fachlich geeignete Personen berufen. Mitglieder des Beirates müssen keine Vereinsmitglieder sein. Der Beirat gestaltet, in Absprache mit den Gremien des Vereins, seine Arbeit eigenverantwortlich. Die Mitgliedschaft im Beirat erlischt durch den Austritt des Mitgliedes oder durch Abberufung. Auf einstimmigen Beschluß des Vorstandes oder auf Beschluß der Mitgliederversammlung kann der wissenschaftliche Beirat aufgelöst werden.
Der/Die Kassenprüfer/in wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Dem/Der Kassenprüfer/in obliegt es, die satzungsgemäße Verwendung des Vereinsvermögens zu prüfen und der Mitgliederversammlung darüber Bericht zu erstatten. Er/Sie darf dem Vorstand nicht angehören.
§ 9 Wahlen und Beschlußfähigkeit
anwesenden Mitglieder nicht festgelegt.
§ 10 Auflösung des Vereins
Über die Auflösung des Vereins kann nur eine ordentliche einberufene Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 3/4 der Stimmen beschließen.
§ 11 Vermögensbindung
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an eine gemeinnützige Körperschaft, zur Förderung des Gesundheitswesens, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
Schwalbach, den 04. September 2004 letzte Änderung: 1.8.2000
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